21. Januar 2022 / Naila informiert...

Bekanntmachung Vollzug WHG Einleitung

Naila informiert ...

Naila. Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung; 
Einleiten von Mischwasser aus 3 Entlastungsanlagen, AV Selbitztal 
 
Der Abwasserverband Selbitztal beabsichtigt Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken „Helmbrechts" in das Goldbächlein und aus dem Stauraumkanal und dem Regenüberlaufbecken „Kläranlage" in die Selbitz einzuleiten. 
Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung von Mischwasser aus den Entlastungsanlagen.

Das Vorhaben umfasst eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG. Für diese Maßnahme ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG erforderlich.

Entsprechend Art. 69 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 und Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiermit das Vorhaben bekanntgemacht und darauf hingewiesen, dass

1.  eine Woche nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Pläne mit Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, für die Dauer von einem Monat

bei  (Anschrift der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/Stadt, Zimmer-Nr.) 
Stadt Naila, Marktplatz 12, 95119 Naila, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer-Nr. 23 
in der Zeit (von – bis) 
Mo. 31. Januar bis einschl. Do. 03. März 2022 
während der Dienststunden (von – bis) 
Mo. – Fr. von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie 
Mo. + Di. von 14.00 bis 16.00 Uhr und 
Do. von 14.00 bis 17.30 Uhr

zur Einsichtnahme aufliegen,

2.  Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis 17.03.2022), schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hof, Schaumbergstraße 14, 95032 Hof/Saale, Zimmer 241 oder bei der vorgenannten Stadt Naila zu erheben sind,

3.  bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können,

4.  a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, 

     b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Letztlich wird darauf hingewiesen, dass Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen entstehen, nach Art. 2 Abs. 3 des Kostengesetzes (KAG) demjenigen auferlegt werden können, der diese Einwendungen erhoben hat.

Sofern  Entschädigungsansprüche  gestellt  werden,  ist  nachzuweisen,  aufgrund  welcher Voraussetzungen  die  Entschädigungsansprüche geltend gemacht  werden (Anspruchsgrundlage). Außerdem ist nach Möglichkeit die Höhe der Entschädigungsforderung anzugeben. 

Ortsüblich bekanntgemacht am 21.01.2022 im Amtsblatt „WIR im Frankenwald“ Nr. 3 

Quelle: Stadt Naila

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