15. Dezember 2018 / Allgemeines

Informationen und Hinweise zur Räum- und Streupflicht im Stadtgebiet Naila

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Informationen und Hinweise zur Räum- und Streupflicht im Stadtgebiet Naila

Naila - Wo besteht eine Räum- und Streupflicht?
Eine Räum- und Streupflicht besteht auf dem vor dem Grundstück befindlichen Gehweg. Bei Straßen und Wegen ohne abgegrenzten Gehweg besteht die Pflicht für eine Tiefe von 1,0 m entlang des Grundstückes.

Wann gilt die Räum- und Streupflicht?
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Was bedeutet diese Pflicht für Grundstückseigentümer?
Die Räum- und Streupflicht verpflichtet Grundstückseigentümer, die oben genannten Flächen innerhalb der genannten Zeiten „in sicherem Zustand zu halten“. Dies bedeutet, dass die Flächen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln, zu bestreuen sind oder das Eis zu beseitigen ist.

Alters-, berufs-, krankheitsbedingte oder sonstige Verhinderungen entbinden leider nicht von der genannten Räum- und Streupflicht. In diesen Fällen ist die Pflicht durch andere geeignete Personen, notfalls durch Dritte (z.B. Hausmeisterdienste) erfüllen zu lassen.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind dabei freizuhalten.

Welche Folgen hat das Nichterfüllen der Räum- und Streupflicht?
Festgestellte Verstöße können seitens der Stadt Naila als Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden. Die Stadt Naila behält sich zur Beseitigung von Gefahrenquellen bei Missachtung der Pflicht vor, den Bereich in Einzelfällen auf Kosten der Grundstückseigentümer im Rahmen der Ersatzvornahme in sicheren Zustand zu versetzen.

Im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht bitten wir insbesondere darum, Fahrzeuge nicht am Straßenrand oder auf Wendeplätzen zu parken, da die Räumfahrzeuge dadurch bei ihrer Arbeit behindert werden können. Wir weisen darauf hin, dass Fahrzeuge auch nur dort geparkt werden dürfen, wo eine Durchfahrtsbreite von mind. 3,05 m erhalten bleibt.

Auf die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Naila vom 12.03.2013 wird verwiesen.

Quelle: Stadt Naila

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