20. Juli 2022 / Landratsamt Hof informiert...

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Landratsamt Hof informiert ...

Hof. Das Landratsamt Hof hat eine Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ erlassen:

Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Aufgrund des Nachweises von Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) bei einem Bienenvolk auf der Gemarkung Hof hat das Veterinäramt der Stadt Hof am 12.07.2022 den Ausbruch der Tierseuche Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt. Nach § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den betroffenen Bienenstand zum Sperrbezirk. 

Aufgrund der Bienenseuchen-Verordnung erlässt das daher Landratsamt Hof folgende Allgemeinverfügung:

I. 

Nach § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung werden folgende Örtlichkeiten in einem Umkreis von einem Kilometer zum Standort der Bienen zum Sperrbezirk erklärt.

Die genaue Grenze des Sperrbezirks (rot umrandet) ist in der Lageskizze näher festgelegt. Die beigefügte Lageskizze ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

II.

1.) Für den Sperrbezirk gilt nach § 11 Bienenseuchen-Verordnung Folgendes:

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

2.) Die o.g. Ziffer 1.) 3. findet keine Anwendung auf

  1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und
  2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 IV.

  1. Alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrgebiet haben unverzüglich ihre Bienenstände unter Angabe des Standortes und der Anzahl der Bienenvölker dem Landratsamt Hof, Fachbereich Veterinärwesen, anzuzeigen.
  2. Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung inklusive Rechtsgrundlage, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und Lageskizze finden Sie hier: https://www.landkreis-hof.de/wp-content/uploads/2022/07/22_07_18_Allgemeinverfuegung_Sperrbezirk-Koeditz.pdf

Foto: Landkreis Hof
Quelle: Landkreis Hof

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