Hof. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Grenzregionen innerhalb der EU, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, können aufgrund der Grenzschließungen Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist daran geknüpft, dass in dem Betrieb oder Betriebsteil, der sich in Deutschland befindet, wegen einer behördlichen Anordnung oder fehlender Auslastung gar nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt und mindesten 10% der Gesamtbeschäftigtenzahl im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen, kann für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer Grenzschließung oder Quarantänemaßnahme kommt, von der die Grenzpendler und -Pendlerinnen betroffen sind.
Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kug eingereicht wird.
Der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof berät zu Fragen rund um das Kurzarbeitergeld:
Telefon: 0800 4 5555 20
E-Mail: Bayreuth-Hof.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de
Quelle: Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof
Grenzgänger: Anspruch auf Kurzarbeitergeld wegen Grenzschließung möglich
Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof informiert ...
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