22. Februar 2026 / Naila informiert...

Hundesteuer in Naila wird fällig

Von den Hundehaltern, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, zieht die Stadt Naila die Steuer termingerecht ein.

Naila. Hundesteuer wird fällig

Am 31. März eines jeden Jahres wird die Hundesteuer für jeden über vier Monate alten Hund zur Zahlung fällig, ohne dass ein neuer Bescheid erteilt wird. Die Hundesteuer beträgt 50 € für den ersten Hund und 65 € für jeden weiteren Hund, sofern kein Grund für eine Steuerermäßigung bzw. –befreiung vorliegt.
Von den Hundehaltern, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, zieht die Stadt Naila die Steuer termingerecht ein.
Alle anderen Hundehalter, die nicht abbuchen lassen, bittet die Verwaltung, die  Hundesteuer rechtzeitig an die Stadtkasse zu überweisen, um Mahngebühren zu vermeiden.

Wer bisher vergessen hat, seinen Vierbeiner bei der Stadt Naila an- bzw. abzumelden, kann dies online über www.naila.de oder mit vorheriger Terminvereinbarung in der Stadtkasse bzw. im Steueramt (Zimmer 4) nachholen.

Telefonische Auskünfte zur Hundesteuer erhalten Sie unter der Telefonnummer 09282/68-11.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz  zugelassenen¹ Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
der Stadt Naila, Marktplatz 12, 95119 Naila

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in  Bayreuth, Postanschrift: Postfach 11031, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16  95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

¹ Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und     entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen     Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Stadt Naila    (https://www.naila.de/elektronische-kommunikation) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Quelle: Stadt Naila

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