30. August 2021 / Hof informiert...

Stadt Hof mit einer Inzidenz über 50 – was ab Dienstag, den 31. August gilt

Stadt Hof informiert...

Hof - Da sich in der Stadt Hof die Inzidenz dauerhaft erhöht hat, gelten weitere Regeln. Geimpfte, genesene und getestete Personen, die es in Verbindung mit einem Personalausweis nachweisen können (3-G-Regel), dürfen Innenräume weiterhin betreten und sind auch sonst von keinen Einschränkungen betroffen. Dabei ist weiterhin ein Mundschutz zu tragen (FFP2). Kinder bis sechs Jahren sind davon ausgenommen. Für Schüler gilt auch in den Ferien ein Nachweis, wie zum Beispiel der Schülerausweis oder ein Schülerticket in Verbindung mit einem amtlichen Ausweispapier. 

Inzidenz über 50, was jetzt zusätzlich gilt:

Der gemeinsame Aufenthalt neben den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände ist gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt). 

Bei Veranstaltungen weniger Personen erlaubt

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit klar abgegrenzten und geladenen Personenkreis sind bei einer Inzidenz von 50 oder mehr in geschlossenen Räumen mit bis zu 25 Personen, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen, jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen, zulässig. Die Teilnehmer, die weder geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis verfügen. Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstags-, Hochzeits- oder Trauerfeiern, auch Vereinssitzungen) können zusätzlich zu den genannten Personengrenzen geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.

Sobald die Schule wieder los geht

Für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte in den Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen gilt bei einer Inzidenz von 50 oder mehr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auch nach der Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes. Beachten Sie bitte die amtliche Bekanntmachung der Stadt Hof. 

Auf Grund von § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 05. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384), zuletzt geändert am 20.08.2021 (BayMBl. Nr. 584), macht die Stadt Hof amtlich bekannt:

In der Stadt Hof hat am 29.08.2021 die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den 
Wert von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. 
Damit gelten in der Stadt Hof ab dem 31.08.2021 diejenigen Regelungen der 13. BayIfSMV, die an eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Hof gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 13. BayIfSMV erfolgt oder die 13. BayIfSMV aufgehoben wird. 
Insbesondere weisen wir auf folgende zusätzliche inzidenzabhängige Regelung hin:

1.  Private Treffen/Allgemeine Kontaktbeschränkung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV):   
 
Bei  einer  Inzidenz  von 50 oder mehr ist der gemeinsame Aufenthalt neben den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt).   
 
2.  Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 der 13. BayIfSMV):   
 
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit klar abgegrenztem und geladenen Personenkreis sind bei einer Inzidenz von 50 oder mehr in geschlossenen 
Räumen mit bis zu 25 Personen, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen, jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen, zulässig. Die Teilnehmer, die weder geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis verfügen.   
Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B.  Geburtstags-,  Hochzeits- oder Trauerfeiern, auch Vereinssitzungen) können zusätzlich zu den genannten Personengrenzen geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.   
 
3.  Schulen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV)   
 
Für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte in den Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen gilt bei einer Inzidenz von 50 oder mehr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auch nach der Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes. 
Insoweit entfällt die Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchtst. b), Unterbuchst. dd) und aaa).   
 
Bitte beachten: 
Insgesamt gelten die Regelungen der 13. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. 
Oben sind nur die Besonderheiten aufgeführt, die speziell bei einer Inzidenz von 50 und mehr zur Anwendung kommen.  Die bereits geltenden Regelungen bei Überschreitung einer Inzidenz von 35 gelten uneingeschränkt weiter. 

Quelle: Stadt Hof

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