27. Juli 2026 / Hof informiert...

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Hof

Änderungen treten zum 1. August 2026 in Kraft

Hof. Seit der letzten Änderung der Grünanlagensatzung 2016 hat sich im Stadtgebiet viel getan: neue Grünanlagen wurden geschaffen, bei einigen haben sich die Flächen verändert und andere werden inzwischen nicht mehr als Grünanlagen genutzt. Aus diesem Grund beschloss der Hofer Stadtrat in seiner jüngsten Sitzung am 13. Juli 2026, eine neue Grünanlagensatzung. Sie tritt zum 1. August 2026 in Kraft. 

Neben den Veränderungen im Stadtgebiet mussten in der neuen Grünanlagensatzung Regelungen für neue Themen gefunden werden, die in den vergangenen Jahren aufgekommen sind. Darüber hinaus wurden bestehende Vorgaben mit Blick auf die Satzungen anderer bayerischer Städte präzisiert und neu formuliert. 

Neu aufgenommene Grünanlagen

In die Grünanlagensatzung werden u. a. folgende drei Anlagen neu aufgenommen:

  • Die Freizeitanlage am Bahnhof Neuhof (Eröffnung: Dezember 2025)
  • Die im Zuge der Errichtung des Neubaugebiets am Rosenbühl entstehende Grünanlage mit Kinderspielplatz
  • Die vom Verein „Die HofMacher“ geschaffene Freizeitsportanlage hinter dem Ossecker Stadion (Eröffnung: Mai 2026)

Anpassungen bestehender Grünanlagen

Die Grenzen der Grünanlage am Eisteich zwischen Lettenbach, Parkplatz am Schwimmvereinsgebäude und der Straße „Am Eisteich“ wurden aufgrund der neu errichteten Freizeitsportanlage „Begegnungs- und Freizeitsportzentrum am Eisteich“ angepasst. Daneben wurden die Grünanlagen am Saaleufer in der Innenstadt in logische Abschnitte (von Brücke zu Brücke) unterteilt. Nicht öffentliche Parkplätze an den Ausflugszielen Theresienstein, Eisteich und Lettenbachsee wurden darüber hinaus in die Satzung einbezogen. Diese Parkplätze werden rechtlich als Bestandteile der Grünanlagen definiert.

Zusätzliche Hundefreilaufzone im Stadtgebiet

In der Grünanlage an der Schleizer Straße steht Hundehaltern und ihren Vierbeinern künftig eine zusätzliche Freilaufzone zur Verfügung. Sie umfasst ca. 14.500 m² und befindet sich südlich der Sportanlage an der Saale. Die bestehende Hundefreilaufzone im Bürgerpark Theresienstein ist gegenüber der Satzung von 2016 größer geworden. Unverändert bleibt die Hundefreilaufzone am Ostufer des Untreusees, der sogenannte Hundestrand.

Verhalten in den öffentlichen Grünanlagen

Grünanlagen sind Orte für Erholung, Entspannung, Spiel sowie Sport und sollen Begegnungen und gemeinschaftliche Aktivitäten ermöglichen. Gleichzeitig sind sie aber auch ökologisch wertvoller Lebensraum für Pflanzen und Tiere und wichtig für das Klima. Darüber hinaus verschönern sie mit ihren Bäumen und Bepflanzungen das Stadtbild.

Damit die Grünanlagen all diese Funktionen dauerhaft erfüllen können, ist ein pfleglicher Umgang mit den Anlagen, ihren Einrichtungen und Pflanzungen erforderlich. Um das sicherzustellen, gibt die Grünanlagensatzung grundsätzliche vereinfacht dargestellte Verhaltensregeln vor, unter anderem:

  • Nicht mit Kraftfahrzeugen fahren oder parken
  • Keine Beschädigung, Verunreinigung oder Veränderung der Grünanlage
  • Auf andere Besucherinnen und Besucher sowie Anwohnende Rücksicht nehmen
  • Abfälle in die Abfallbehälter werfen bzw. im nächsten öffentlichen Abfallbehälter oder zu Hause entsorgen
  • Keine Pflanzen abpflücken oder ausgraben
  • Anpflanzungen nicht betreten
  • Kein Zelten, nächtigen, Aufstellen von Wohnmobilen, Wohnwägen oder ähnlichen Fahrzeugen in nicht ausdrücklich erlaubten Bereichen
  • Hunde an der Leine führen
  • Tierkot des eigenen Hundes beseitigen
  • Notdurft nicht außerhalb von Toilettenanlagen zu verrichten
  • Auf Kinderspielplätzen und Freizeitanlagen sind Hunde nicht erlaubt
  • Regelungen für mitgeführte Hunde gelten auch für sonstige mitgeführte Tiere
  • Musik darf nur so abgespielt werden, dass andere Nutzer der Anlagen und Anwohner nicht belästigt werden
  • Alkohol-, Rauch- und Rauschmittelverbot auf Kinderspielplätzen und Freizeitanlagen
  • Kein Alkoholkonsum (Aufenthalt und Niederlassung) in den Grünanlagen am Hauptbahnhof, den Saaleauen mit Kinderspielplatz zwischen Friedrich-Ebert-Brücke und Mittlerem Anger und im Begegnungs- und Freizeitsportzentrum am Eisteich
  • Alkohol darf in den erlaubten Bereichen nur so konsumiert werden, dass Andere nicht belästigt werden
  • Slacklinen, also das Balancieren auf zwischen zwei Bäumen gespannten Gurtbändern, ist dem Grunde nach erlaubt. Die Anweisungen der Grünanlagensatzung hierzu sind zu befolgen, damit Dritte und Bäume unbeschadet bleiben.
  • Drohnenfliegen ist über den öffentlichen Grünanlagen nicht gestattet
  • Sondieren (Sondeln), also das hobbymäßige Absuchen der Grünanlagenflächen mit Metallsuchgeräten, ist nicht erlaubt
  • Offene Feuer sind nur auf den gekennzeichneten Feuerstellen erlaubt
  • Nutzung der Spielplätze und Freizeitanlagen im Winterhalbjahr von 8:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit und im Sommerhalbjahr von 8:00 bis 22:00 Uhr möglich; Regelung kann bei einigen Anlagen variieren

Sofern eine Befreiung von einem der in der Grünanlagensatzung genannten Verbote benötigt wird, zum Beispiel um die Grünanlage gewerblich zu nutzen, um eine Veranstaltung mit Eintritt abzuhalten, Waren zu verkaufen, kann eine Ausnahmebewilligung beantragt werden. Hierfür fallen Gebühren oder Entgelte an. Entsprechende Anträge nimmt derzeit Ellen Hofmann vom Fachbereich Wirtschaftsförderung und Tourismus per E-Mail an touristinfo@stadt-hof.de entgegen.

Quelle: Stadt Hof

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