8. Dezember 2020 / Hof informiert...

Inkrafttreten weiterer Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie

Stadt Hof informiert ...

Hof. Die Hofer Oberbürgermeisterin Eva Döhla erlässt neue Allgemeinverfügung
Die Stadt Hof hat heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Die neuen Regelungen betreffen Ausgangbeschränkungen, Schulen und Gottesdienste.
Die Stadt Hof hat bereits am Sonntag, 6. Dezember 2020, den Inzidenzschwellenwert von 300 überschritten und sofort darauf reagiert. Noch am Sonntagnachmittag trat die Koordinierungsgruppe Coronapandemie der Stadt Hof zusammen, um sich mit der Regierung von Oberfranken über neue Maßnahmen abzustimmen.
Heute hat die Hofer Oberbürgermeisterin Eva Döhla eine neue Allgemeinverfügung unterzeichnet, die am Dienstag, 8. Dezember 2020 in Kraft tritt und bis einschließlich 18. Dezember 2020 gültig ist.
Der Text der Allgemeinverfügung wurde der Regierung von Oberfranken heute Mittag übermittelt. Bis 18.30 Uhr war noch keine endgültige Zustimmung der Regierung von Oberfranken eingegangen, die normalerweise abzuwarten ist. Angesichts der hohen Inzidenzzahl hat sich die Stadt Hof entschieden, dennoch die Allgemeinverfügung bekanntzumachen, um ein Inkrafttreten für den 8.12.2020 zu gewährleisten. Die Anordnung weiterer Maßnahmen ist jederzeit möglich.
Erlassen wurde die Allgemeinverfügung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) und der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020 (BayMBl. S. 683)
In der Allgemeinverfügung der Stadt Hof von heute ist Folgendes festgelegt:

1. Ausgangsbeschränkung:
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt von Personen, die keine eigene Wohnung in der Stadt Hof besitzen ist nur unter Beachtung der Kontaktbeschränkung und in privaten Räumen oder bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Triftige Gründe sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme dringender medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • Ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

2. Schulen:
An allen Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen mit Ausnahme der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ist, sofern im Unterricht zwischen allen Schülern und Lehrkräften ein Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgehend eingehalten werden kann, von der Jahrgangstufe fünf bis zur Jahrgangsstufe sieben Wechselunterricht abzuhalten.

3. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften: Für die Besucher gilt auch an ihrem Platz Maskenpflicht.

Quelle: Stadt Hof

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