29. Juli 2019 / Allgemeines

Hinweise der Stadt Hof zur derzeitigen Trockenheit und Niedrigwassersituation

Wasserentnahmen aus Gewässern haben gesetzliche Grenzen

Hinweise der Stadt Hof zur derzeitigen Trockenheit und Niedrigwassersituation:

Wasserentnahmen aus Gewässern haben gesetzliche Grenzen – beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken!

Im Hinblick auf die jetzt trockene und warme Jahreszeit sind verstärkt unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten. Es gilt jedoch zu bedenken, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.

Die Stadt Hof weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher bei der Stadt Hof zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG).

Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

1.Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG). Aufgrund der derzeitigen Situation ist eine Entnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs nur noch bei größeren Fließgewässern mit ausreichender Wasserführung möglich, wobei zu beachten ist, dass jegliche ungenehmigte Einbauten zum Aufstauen des abfließenden Wassers widerrechtlich und ggf. unverzüglich zu entfernen sind.

Eine ungenehmigte Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemein- und Anliegergebrauchs unzulässig.

2.Eigentümer- und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf  Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d.h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z.B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.

Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie v.a. in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.

Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch. (Anlieger = Eigentümer der an oberirdischen Gewässer angrenzenden Grundstück und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten).

Die Stadt Hof bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist die Wasserentnahme bei Niedrigwasser in jedem Fall einzustellen. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen. Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste die Stadt Hof zum Schutze des Wasserhaushaltes kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen.

Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.

Quelle: Stadt Hof

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