3. Mai 2020 / Allgemeines

Die wichtigsten Tipps zur Vermeidung von Fehlern bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

Damit das Kurzarbeitergeld schneller fließen kann

Seit März sind im Bereich der Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof rund 4.400 Anzeigen für Kurzarbeit eingegangen. Alle diese Anzeigen konnten durch den großen Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, teilweise auch an den Wochenenden, inzwischen bearbeitet werden. Aktuell gehen nur noch wenige Neuanzeigen ein.

Mittlerweile sind auch bereits fast 2.000 Anträge mit Abrechnungslisten von den Betrieben eingereicht worden.  „Im Fokus steht nun, den betroffenen Arbeitgebern möglichst schnell das Kurzarbeitergeld zu erstatten. Auch hier konnten wir bereits einen Großteil der Gelder an die betroffenen Betriebe auszahlen“, betont Sebastian Peine, Chef der Arbeitsagentur Bayreuth-Hof. „Entscheidend ist, dass die Anträge auf Kurzarbeitergeld möglichst frühzeitig und vollständig eingereicht werden.“

Damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt und Anträge und Abrechnungslisten nicht wieder an die jeweiligen Arbeitgeber zur Korrektur oder Vervollständigung zurückgesandt werden müssen, haben wir aus den bisherigen Erfahrungen die wichtigsten Tipps zur Vermeidung der häufigsten Fehler zusammengestellt.

Diese Fehler können Sie vermeiden:

  • Nur ein Teil des Antrags wird eingereicht. Der Antrag besteht aus den 2 Vordrucken. Beide Vordrucke müssen zusammen eingereicht werden: „Kurzantrag auf Kug“ und „Kug-Abrechnungsliste
  • Kurzarbeitergeld wird für Auszubildende und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt. Hier ist zu beachten, dass geringfügig Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auszubildende bekommen erst nach dem 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum Kurzarbeitergeld (§ 19 Abs. 1 Nr.2 BBiG)
  • Kurzarbeitergeld wird für gekündigte Arbeitnehmer abgerechnet. Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, da der Sinn des Kurzarbeitergeldes, der Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses, in diesen Fällen nicht erreicht werden kann.
  • Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden auch sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Einmalzahlungen mit herangezogen. Auf diesen Punkt sollte bei der Berechnung besonders geachtet werden - Grundlage für die Kug-Berechnung ist das laufende sozialversicherungspflichtige Entgelt.
  • Tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt wie Feiertagsvergütung wird nicht als Ist-Entgelt aufgeführt. Auch bei sogenannter Kurzarbeit 0, wenn also gar nicht mehr gearbeitet wird, fällt Feiertagsvergütung an, die als erzieltes Entgelt bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.

Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit eine App 'Kurzarbeit' entwickelt, die Arbeitgebern das Versenden von Anzeigen und Anträgen für das Kurzarbeitergeld erleichtert. Dabei werden die Unterlagen direkt per Smartphone-Kamera eingescannt und über die App an die zuständige Agentur für Arbeit übermittelt. Die App ist kostenlos auf allen Android und Apple Endgeräten erhältlich. Das ist eine weitere gute Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen und das Geld kann schnell fließen“, so Peine.

Alle Infos und auch Erklärvideos sind zu finden unter:  https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-by/Kurzarbeitergeld-Covid-19

Kurzarbeit für Qualifizierung und Weiterbildung nutzen!

Mit der Weiterbildungsförderung der Agentur für Arbeit können die Zeit der Nichtbeschäftigung auch gut für die berufliche Weiterbildung oder Qualifizierung der Belegschaft genutzt und so in die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens investiert werden!

Für alle Fragen rund um die Kurzarbeit und Weiterbildung steht unser Arbeitgeber-Service unter der Nummer 0800 4 5555-20 gerne beratend zur Seite.

Quelle: Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof

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