Hof. Beschäftigung Schwerbehinderter: Meldepflicht nicht vergessen
Nach der verlängerten Frist im Jahr 2020 müssen Arbeitgeber in diesem Jahr die Daten wieder bis spätestens 31.3.2021 an die Arbeitsagentur melden.
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Die Agentur für Arbeit prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Arbeitgeber, mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2021 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Kostenlose Software
Am schnellsten geht es elektronisch. Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Dort finden sich auch wichtige Hinweise zum Thema „Kurzarbeit im Anzeigeverfahren“.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Für weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer steht der Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur über die kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung.
Quelle: Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof
Meldepflicht Beschäftigung Schwerbehinderte nicht vergessen
Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof informiert ...
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